Alles dreht sich um die Einsatzgebiete

Die remexit®-Klassifizierungsscheibe liefert Ihnen im Handumdrehen wichtige Informationen über die Anwendungsgebiete von Recyclingbaustoffen im Straßen- und Erdbau. Durch einfaches Drehen können Sie die Bauweisen „wasserdurchlässige", „teildurchlässige" und „undurchlässige" Deckschicht auswählen. Die grundsätzlichen Einbaubedingungen entnehmen Sie bitte der Scheibe.

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Nachfolgend können Sie prüfen, ob in Ihrer Baumaßnahme der Einsatz von Recyclingbaustoffen möglich ist. Voraussetzung ist, dass die Baustelle außerhalb von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten sowie hydrogeologisch sensitiven Gebieten liegt. Falls sich die Maßnahme innerhalb eines Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebietes WSG IIIA/HSG III oder WSG IIIB/HSG IV befindet, ist der Einsatz zwar möglich, sollte aber im Einzelfall genau geprüft werden.

Einbau in oder unter wasserundurchlässiger Schicht
Einbau in oder unter wasserundurchlässiger Schicht

Legende

  • zulässig
  • nicht zulässig
  • eingeschränkt zulässig
  • bautechnisch nicht relevant

Die Klassifizierungsscheibe zeigt die resultierenden Anwendungsgebiete von Recyclingbaustoffen nach Abgleich von Umweltvorschriften (LAGA M20 bzw. Gemeinsame Runderlasse NRW) und bautechnischen Vorgaben des FGSV-Regelwerks.

Aus Umweltsicht werden Stoffqualitäten unterschieden, welche die Verwertungsmöglichkeiten beeinflussen. LAGA M20 definiert die Zuordnungswerte Z1.1, Z1.2 und Z2. Die Gem. RdErl. NRW unterscheiden die Stoffklassen RCL I und RCL II. Z-1- und RCL-I-Qualitäten sind die besten Qualitäten. 

Geltungsbereich der Klassifizierungsscheibe:

  • Baumaßnahmen außerhalb von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten sowie hydrogeologisch sensitiven Gebieten
  • Mindestabstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasser von 1 m
  • erhöhter Mindestabstand zum Grundwasser von 2 m für Z1.2 nach LAGA M20
  • private Bauvorhaben erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis

Der Einsatz in Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebieten WSG IIIA/HSG III und WSG IIIB/HSG IV ist zwar zulässig, aber stark eingeschränkt und deshalb gesondert zu prüfen.

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