Definierte Verwertung von RC-Baustoffen

Es gibt zahlreiche Umweltvorschriften, die sich mit der Verwertung von mineralischen Abfällen – dazu gehören Aschen aus der Hausmüllverbrennung, Abfälle und Nebenprodukte aus industriellen Prozessen und auch Recyclingbaustoffe – beschäftigen. Maßgebend für den Einsatz dieser mit dem Oberbegriff Ersatzbaustoffe bezeichneten Materialien ist immer der Schutz des Bodens und des Grundwassers.

Umweltvorschriften für Ersatzbaustoffe

Bis das bundeseinheitliche Regelwerk in Form der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Teil der Mantelverordnung (MantelV) am 1. August 2023 in Kraft tritt, gelten weiterhin länderspezifische Vorgaben für Ersatzbaustoffe. Hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeiten mineralischer Abfälle beziehen sich die meisten Bundesländer auf die Mitteilung LAGA M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall von 1997 bzw. 2003. Es gibt aber auch Bundesländer mit eigenen Regelungen, z. B. hat Nordrhein-Westfalen für den Einsatz und die Güteüberwachung mit einer Reihe von Erlassen eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen. 

Die Vorgaben für Ersatzbaustoffe, die zukünftig nach Ersatzbaustoffverordnung einzuhalten sind, finden Sie in der 7. Auflage unseres Handbuchs. zur Bestellung

Unterscheidung von Stoffqualitäten

Die Umweltrichtlinien definieren aufgrund der wasserwirtschaftlichen Merkmale von Recyclingbaustoffen entsprechende Stoffqualitäten.

  • LAGA M20 unterscheidet folgende Zuordnungswerte:
    • Z 1 mit den Unterkategorien Z 1.1 und Z 1.2
    • Z 2
  • NRW unterscheidet in seinen Runderlassen für Recyclingbaustoffe zwei Stoffklassen:
    • RCL I
    • RCL II
Recyclingbaustoffe in unterschiedlichen Stoffqualitäten

Lokale Voraussetzungen für den Einsatz von Recyclingbaustoffen

Maßgebend für den Einsatz von Recyclingbaustoffen ist der Schutz des Bodens und des Grundwassers. Generell wird der Einbau innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten unterschieden.

Lokale Voraussetzungen wie Lage innerhalb/außerhalb von WSG zu beachten.
  • Zulässig ist der Einsatz außerhalb von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten sowie hydrogeologisch sensitiven Gebieten.
  • Der Einsatz von Recyclingbaustoffen in Wasserschutzgebieten WSG I und II ist ausgeschlossen.
  • Der Einsatz in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten der Kategorien WSG IIIA/HSG III und WSG IIIB/HSG IV ist zulässig, bedarf aber einer Einzelfallbetrachtung.
  • Der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasser sollte mindestens 1 m betragen bzw. 2 m für Zuordnungswert Z 1.2 nach LAGA M20.
  • Es kann im Einzelfall und abhängig vom Bundesland möglich sein, den Abstand zum Grundwasser weiter zu reduzieren.